Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV
Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, haben die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen.
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss gemäß § 19 Abs. 1 EnWG
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, technische Mindestanforderungen und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Verfahren zum Netzanschluss von Eigenerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von 100 MW und mehr an das 110 kV - Netz und höher: Ist bei der EVKR nicht möglich.
- Niederspannungsnetz
Für die Erstellung eines Netzanschlusses in unserem Versorgungsgebiet bieten wir Ihnen folgende Planungs- und Realisierungsvorschläge an:
- Wünschen Sie für Ihr Gebäude eine Erstellung, Änderung oder Verstärkung Ihres Anschlusses, ist das FormularAn- /Fertigmeldung bzw. Inbetriebsetzung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz auszufüllen.
- Wird ein Netzanschluss erstellt, ist das Formular Netzanschlussvertrag für Tarifkunden Vertragsbestandteil.
- Für einen vorübergehenden Anschluss zum Beispiel Baustrom oder Veranstaltungen ist folgender Antrag erforderlich:
- Antrag auf Baustellenanschluss
- Inbetriebsetzungsantrag auf einen Baustellenanschluss
- Auftrag Festplatzanschluss
Entsprechend § 18 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in der Niederspannungsebene sowie gemäß § 19 EnWG Technische Mindestanforderungen (TMA) veröffentlicht. Für den Niederspannungsanschluss gelten folgende technische und vertragliche Anschlussbedingungen.
Ab dem 27.04.2019 gilt die VDE-Anwendungsregel-Norm 4100 (VDE-AR-N 4100).
In Verbindung mit Erzeugungsanlagen für das Niederspannungsnetz gilt zudem die VDE-AR-N 4105.
Ab dem 01.10.2019 treten die Technischen Anschlussbedingungen Baden-Württemberg für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB BW, Ausgabe April 2019) in Kraft.
Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz
Zustimmungserklärung Grundstückseigentümer
Hinweis zur Schlichtungsstelle
Ergänzende Bedingungen der EVKR zur NAV (gültig ab 01.02.2021)
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der EVKR zur NAV
FNN-Hinweis: Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz (April 2019)
- Mittelspannungsnetz
Das Mittelspannungsnetz verteilt den Strom an die Transformatorenstationen des Niederspannungsnetzes und an Einrichtungen wie zum Beispiel Behörden, Schulen oder Fabriken. Stadtwerke, die ebenfalls Kraftwerke oft auch mit Kraft-Wärme-Kopplung betreiben, speisen ihren Strom in dieses Netz.
Für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der EVKR gilt die VDE-AR-N 4110.
Diese gelten ab dem 27.04.2019.
Hinweis: Die VDE-AR-N 4110 gilt für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz und für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz mit einer Leistung ab 135 kW.
Netzanschlussvertrag Mittelspannung
Anschlussnutzungsvertrag MittelspannungZustimmungserklärung Grundstückseigentümer
- Stromkundenanlagen
Wenn Sie Ihre Stromanlage in Betrieb nehmen wollen oder Sie eine Fertigstellungsanzeige für Ihre Stromanlage wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur. Er reicht den Antrag auf Inbetriebsetzung der Stromkundenanlage ein und erhält die Genehmigung nach Prüfung und Zustimmung. Den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung stimmt Ihr Installateur mit uns gemeinsam ab. Mit dem Antrag reichen Sie bitte für die nachstehend aufgeführten Geräte folgende Datenblätter ausgefüllt ein:
Datenblatt für den Anschluss von Elektro-Wärmepumpenanlage
Datenblatt für den Anschluss von Elektro-Wärmespeicheranlagen
Datenblatt für den Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen < 135 kW
- Eigenerzeugungsanlagen
Der Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage an unser Verteilungsnetz erfolgt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).
Für die Anfrage zur Netzeinspeisung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Datenblatt für eine Eigenerzeugungsanlage
- Lageplan mit Nordpfeil (Maßstab 1:500), aus dem die Grundstücksgrenzen, eventuelle Gebäude und der Aufstellungsort hervorgehen
- Übersichtsschaltplan der gesamten elektrischen Anlage mit den Nenndaten der eingesetzten Betriebsmittel (eine einpolige Darstellung ist ausreichend)
- Beschreibung der Schutzeinrichtungen mit genauen Angaben über Art, Fabrikat, Schaltung und Funktion und ggf. eine entsprechende Konformitätserklärung
- Gegebenenfalls ENS-Zertifikat der Prüfstelle der Berufsgenossenschaft
Technische Voraussetzungen
Um in das Stromnetz einspeisen zu können, müssen die Ausführung des Netzanschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Mindestanforderungen der EVKR und des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Insbesondere sind einzuhalten:
Die VDE-Vorschriften und die VDE-Anwendungsregel-Norm "Eigenerzeugung am Niederspannungsnetz" (zu beziehen über den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.)
Die VDE-Vorschriften und die VDE-Anwendungsregel-Norm
VDE-AR-N 4100 (Niederspannung)VDE-AR-N 4105 (Niederspannung Erzeugungsanlagen)
VDE-AR-N 4110 (Mittelspannung)
Anmeldeunterlagen der Eigenerzeugungsanlagen
Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage
An-/Fertigmeldung bzw. Inbetriebsetzung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz
Datenblatt zum Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen
Verbindliche Erklärung des Anlagenbetreibers
Datenblatt Speichersystem Niederspannung
EEG 2021 Messkonzepte (Langfassung)
EEG-Umlage für Eigenversorgung
Ab 01.08.2014 müssen auch Letztverbraucher von Strom aus Erneuerbaren Energien die EEG-Umlage bezahlen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen:
Keine EEG-Umlage ist zu zahlen bei:
- Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gesetzt wurden und schon da zur Eigenversorgung des Anlagenbetreibers dienten. Hinzu kommen noch Zusatzbefreiungen für Bestandsanlagen, die nach dem 1. August 2014 erneuert, ersetzt und dabei nicht mehr als um 30 % erweitert wurden.
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kWp und einem Eigenverbrauch von höchstens 10 MWh pro Kalenderjahr,
- Eigenversorgung aus Inselanlagen, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind,
- Letztverbrauchern, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und nur noch den Überschussstrom - dann allerdings ohne Inanspruchnahme der finanziellen Förderung durch das EEG - einspeisen.
Wenn EEG-Umlage anfällt, ist sie aber nicht zu 100% zu bezahlen, sondern es fallen anteilige Prozentsätze an:
Ab 01.08.2014 sind für den Eigenverbrauch 30% der EEG-Umlage zu zahlen.
Ab 01.01.2016 steigt der Satz auf 35%, und ab 01.01.2017 sind 40% der dann geltenden Höhe der EEG-Umlage zu bezahlen.Vorraussetzung für die Geltendmachung der verringerten Sätze ist aber, dass der Letztverbraucher die Anlage auch selbst betreibt, den Strom selbst verbraucht und seinen Eigenverbrauch auch exakt und fristgemäß an die EVKR meldet. Ansonsten müssen 100% der EEG-Umlage bezahlt werden.
Grafische Darstellung der ThematikFAQ zur EEG-Umlage für Eigenversorgung
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Unser Mitarbeiter, Herr Steffen Lüdtke, hilft Ihnen gerne.
07742 85675-32 oder E-Mail schreiben