Die EVKR informiert

Meldepflichten von Ladeeinrichtungen und Stromspeicher

Meldepflichten von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (e-Ladesäulen)

Mit der neuen TAB 2019 (Technische Anschlussbedingungen) ist jeder e-Ladesäulenbetreiber verpflichtet seine Ladeeinrichtung beim örtlichen Netzbetreiber anzumelden. Ab einer Größe von 12 kW Leistung sind diese sogar genehmigungspflichtig. (TAB Seite 18)

Registrierungspflicht für nichtgemeldete Stromspeicher endet zum 31.12.2019

Bis zum Jahresende (31.12.2019) haben Sie noch die Möglichkeit nicht registrierte Stromspeicher im Marktstammdatenregister nachzumelden.

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

Bei Nichtmeldung greifen ab dem 01.01.2020 Sanktionen nach §52 Abs.1 Nr.1 und 2 und Abs.3 EEG.

Die Bundesnetzagentur hat hierzu eine Infobroschüre mit allen relevanten Fristen veröffentlicht:

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Stromspeicher.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Dies kann auch Auswirkungen auf die Vergütung Ihrer PV-Anlage haben, wenn die eingespeisten Strommengen der PV-Anlage und Stromspeicher nicht eindeutig trennbar sind.

Versäumte Registrierungen von Stromspeichern sind nachzuholen. Um Kürzungen von EEG-Förderzahlungen nach Ablauf der Amnestiefrist zu vermeiden, ist es erforderlich, die Registrierung des EE-Stromspeichers im Marktstammdatenregistern bis zum 31.12.2019 vorzunehmen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung

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