Informationen zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Für die Kundinnen und Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt) der EVKR ist die Strompreisbremse relevant.

Für welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse startet im März 2023 und gilt rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden im März 2023 auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Die Dauer der Strompreisbremse ist auf Ende 2023 begrenzt. Die Bundesregierung kann aber ggf. die Strompreisbremse um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängern. Nach Auslaufen der Preisbremse gilt für den folgenden Energieverbrauch wieder der dann aktuelle Vertragspreis.

Strompreisbremse- was muss ich jetzt tun?

Sie müssen nichts weiter tun. Aktuell arbeiten wir mit allen Kräften an der technischen Umsetzung für Ihre Entlastung über die Strompreisbremse. Zur Höhe Ihres persönlichen Entlastungskontingents und welche Auswirkung dies auf Ihre Abschläge und Abrechnung hat, werden wir Sie gesondert informieren.

Wer wird konkret von der Strompreisbremse entlastet?
  • Kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Preis. Für die Energie, die über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, zahlen Kunden den vertraglich vereinbarten Preis. Deshalb lohnt es sich, auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr gespart wird, desto stärker profitieren unsere Kunden von der Strompreisbremse. Wenn die Stromkunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten

  • Kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs (Basis ist der Stromverbrauch aus dem Jahr 2021) zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der vereinbarte Netto-Arbeitspreis.
Ab wann verändert sich mein Abschlag?

Wir berücksichtigen den monatlichen Entlastungsbetrag nach dem Strompreisbremsegesetz ab März 2023 in Ihren Abschlägen. Sie erhalten rechtzeitig von uns eine schriftliche Information über Ihre neuen Abschlagsbeträge. Die Entlastungsbeträge aus dem Januar und Februar 2023 werden berücksichtigt.

Bei mir hat sich der Stromverbrauch im letzten Jahr geändert. Auf welcher Grundlage berechnen Sie die Entlastung für mich?

Grundlage für Berechnung ist laut Gesetz der aktuelle prognostizierte Jahresverbrauch.

Ich bin erst seit Kurzem Kunde bei der EVKR. Woher wissen Sie, wie hoch mein Jahresverbrauch für Strom ist?

Wir erhalten von Ihrem Netzbetreiber den aktuellen prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser ist die Basis zur Berechnung Ihres Entlastungsbetrages.

Für welche Tarife gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt für sämtliche Tarife der EVKR, entscheidend ist jedoch der Jahresverbrauch der Kunden:

  • Kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben:
    Grundversorgung (Eintarif und Doppeltarif), EVKRspezial und EVKRr(h)ein.
  • Kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr:
    Grundversorgung (Eintarif und Doppeltarif), EVKRspezial, EVKRextra, EVKRr(h)ein, EV-CAR, Wärmepumpe und Raumheizung (mit und ohne separater Messung).
Ich habe in diesem Jahr meine Jahresrechnung erhalten, jedoch ist darin die Energiepreisbremse nicht berücksichtigt. Warum?

Das ist richtig. Aktuell arbeiten wir mit allen Kräften an der technischen Umsetzung für Ihre Entlastung über die Energiepreisbremse. Die Jahresrechnungen die wir aktuell ausstellen, weisen noch keinen Entlastungsbetrag der Energiepreisbremse aus.

Ebenso: Der Abschlagsplan für die kommenden 12 Monate enthält erstmal nicht die Erstattungsbeträge der Preisbremse. Keine Sorge, die Entlastungsbeträge der Energiepreisbremse werden wir auf jeden Fall so schnell wie möglich für Sie umsetzen. Sie müssen nichts weiter tun. Zur Höhe Ihrer Entlastungen und welche Auswirkung diese auf Ihre Abschläge und Abrechnung haben, werden wir Sie gesondert informieren.

Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auch auf der Seite der Bundesregierung: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.html

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