Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, haben die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen.
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss gemäß § 19 Abs. 1 EnWG
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, technische Mindestanforderungen und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Verfahren zum Netzanschluss von Eigenerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von 100 MW und mehr an das 110 kV - Netz und höher: Ist bei der EVKR nicht möglich.
Minicozzi, Alfredo
Elektrotechnikermeister
07742 85675-52
alfredo.minicozzi@evkr.net

Seit dem 06. Juni 2025 gilt eine neue gesetzliche Regelung, die den Wechsel des Stromversorgers innerhalb 24 Stunden ermöglicht- vorausgesetzt, Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten lassen es zu.
- Keine rückwirkende An- und Abmeldung mehr ab dem 06. Juni 2025
- Umzüge müssen immer vor Umzug gemeldet werden (spätestens 14 Tage vorher)
- Auch beim Auszug rechtzeitig den Strom abmelden, um unnötige Kosten zu vermeiden (Sie bleiben solange unser Vertragspartner, bis der Auszug gemeldet wurde)
Weitere Informationen finden Sie hier!