Versorgungsnetz der EVKR

Allgemeine Anschlusspflicht gemäß §18 Abs. 1 EnWG und §4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV

Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, haben die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen.

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss gemäß § 19 Abs. 1 EnWG

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, technische Mindestanforderungen und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.

 

Verfahren zum Netzanschluss von Eigenerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von 100 MW und mehr an das 110 kV - Netz und höher: Ist bei der EVKR nicht möglich.