Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - Neuregelung § 14a EnWG

Hier finden Sie alle Informationen rund um die Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen durch die Bundesnetzagentur. Diese Regelung dient dazu, die Netzstabilität auch in Zukunft sicherzustellen.

Worum geht es? 

In den vergangenen Jahren wurden immer mehr Wärmepumpen, private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher in Betrieb genommen und an die Stromversorgungsnetze angeschlossen. Dieser Trend wird sich in den nächsten Jahren im Rahmen der Energiewende weiter verstärken. 

Diese Verbrauchseinrichtungen haben einen hohen, zusätzlichen Leistungsbedarf und beziehen tendenziell zu ähnlichen Zeitpunkten Strom aus dem Netz, was insbesondere die örtlichen Verteilernetze belastet. Dennoch sollen auch in Zukunft Wärmepumpen, private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher ohne große Verzögerungen an das Netz angeschlossen werden; es handelt sich um Zukunftstechnologien, die für das Gelingen der Energiewende wichtig sind. 

Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur im Einklang mit § 14a EnWG zwei Festlegungen erlassen, in denen geregelt wird, dass bestimmte Verbrauchseinrichtungen durch Netzbetreiber steuerbar sein müssen und wie die Steuerung erfolgt. Die Anlagenbetreiber müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Steuereinrichtungen vorhanden sind. Im Gegenzug erhalten sie eine finanzielle Entlastung auf die von ihnen zu leistenden Netznutzungsentgelte.

§ 14a EnWG - Das Wichtigste in Kürze

Steuern, Dimmen oder Abschalten?

Steuern oder Dimmen meint dasselbe und bedeutet, dass der Netzbetreiber die Bezugsleistung der betroffenen Verbrauchseinrichtung kurzzeitig anpassen kann, um das Stromnetz zu schützen oder zu entlasten. Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht, sondern es wird immer eine Mindestbezugsleistung gewährleistet. Nicht betroffen von möglichen Steuerungsmaßnahmen ist Ihr normaler Haushaltsbedarf. Dieser bleibt völlig unberührt und kann durch den Netzbetreiber nicht eingeschränkt werden.

Wer übernimmt was?

Betroffene Anlagen müssen eine temporäre Begrenzung ihrer Bezugsleistung bei hoher Netzauslastung ermöglichen, d.h. für den Netzbetreiber steuerbar gemacht werden. Ihr Elektrofachbetrieb übernimmt in Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber die Installation sowie die Inbetriebsetzung. Sie müssen nichts weiter tun. Ihre Elektrofachkraft sorgt dafür, dass Ihre elektrischen Anlagen den geltenden Bestimmungen und Richtlinien der EVKR entsprechen.

Was habe ich davon?

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen haben Anspruch auf ein reduziertes Netznutzungsentgelt für den Strombezug dieser Verbrauchseinrichtungen. Dafür stehen ihnen verschiedenen Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Im Wesentlichen kann zwischen einem pauschalen Entlastungsbetrag und einem reduzierten Arbeits- bzw. Grundpreis für die Netznutzung gewählt werden.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW*

  • Private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz oder Notheizungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Was bedeutet „Steuerung meiner Anlage“ durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein, wenn anderenfalls eine Überlastung des örtlichen Netzbereichs akut droht und die Stromversorgung nicht mehr sicher wäre. Dafür wird der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung (i.H.v. 4,2 kW) garantiert. Auch im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber können daher z.B. Elektromobile weiter aufgeladen werden, eben nur mit verringerter Leistung. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf völlig unberührt.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder ein Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

* (Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Ich habe bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung- was muss ich beachten?

Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Nur Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell (am 01.01.2024 in Kraft getreten) überführt werden. Hierzu werden Sie rechtzeitig von uns informiert.

Warum hat die Bundesnetzagentur die neuen Regelungen festgelegt?

Die Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors ist ein ganz wesentlicher Pfeiler der Energiewende. Der daraus entstehende Hochlauf, insbesondere von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen, stellt die Verteilnetze allerdings vor große Herausforderungen. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und zukünftig auch Batteriespeicher bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung, bei denen zudem mit einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit als bei gewöhnlichen Verbrauchseinrichtungen zu rechnen ist. Vielfach sind Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Batteriespeicher allerdings ansteuerbar und können bei hoher Netzbelastung ihre Leistung temporär reduzieren ohne einen nennenswerten Komfortverlust für die zweckgemäße Verwendung bei Verbraucher/innen zu erleiden.  

Die zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilnetze ist daher unerlässlich – dies allein wird jedoch die schnelle Integration der steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt nicht gewährleisten können. Eventuelle Überlastungen der örtlichen Leitungen sollten vermieden werden, da die Versorgungssicherheit auch im Interesse aller Verbraucher/innen liegt. Damit es beim Anschluss der Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen nicht zu Verzögerungen kommen kann, bedarf es zusätzlich des Instruments der Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber im lokalen Engpassfall.

Welche Übergangsregelung gelten für Verbrauchseinrichtungen ohne § 14a-Vertrag?

Bestands-SteuVe (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) ohne bestehenden § 14a-Vertrag (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) werden nicht in die 14a-Neuregelung überführt, diese haben Bestandsschutz.  

Ein freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch ist durchaus möglich, aber kann nach Abschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten.

Ich habe 2023 eine Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe) bestellt. Der Einbau erfolgt aber erst 2024. Was muss ich beachten?

Ausschlaggebens ist hier der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Jedes § 14a-Gerät, das ab Januar 2024 in Betrieb genommen wird, muss nach den Technischen Mindestanforderungen errichtet werden, somit steuerbar sein und fällt unter die Neuregelung des § 14a EnWG.

Ich plane eine Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?

Sofern Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung eine Leistung von mindestens 4,2 kW und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, unterliegt diese den Regelungen nach § 14a EnWG. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Hier haben Sie die Wahl zwischen einem pauschalen jährlichen Rabatt €/Jahr oder einem Rabatt auf den Arbeits (ct./kWh)- und Grundpreis (€/Jahr).  

Voraussetzung ist, dass Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Benötige ich einen zusätzlichen Stromzähler, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?

Im Normalfall nicht. Lediglich wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul 2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Liebe Kundinnen und Kunden,

aufgrund aktuell hohem Kundenaufkommen und personeller Engpässe sind wir derzeit nur eingeschränkt erreichbar. Wir bitten um Verständnis, dass es zu längeren Wartezeiten bei der Bearbeitung Ihrer Anliegen kommen kann. Viele Anliegen können jedoch auch ganz einfach über unsere Website erledigt werden. Nutzen Sie hierzu gerne unsere Online-Services.

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Seit dem 06. Juni 2025 gilt eine neue gesetzliche Regelung, die den Wechsel des Stromversorgers innerhalb 24 Stunden ermöglicht- vorausgesetzt, Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten lassen es zu.

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- Keine rückwirkende An- und Abmeldung mehr ab dem 06. Juni 2025

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